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Förderverein
Satzung


"Verein zur Förderung der Kirchenmusik an St. Marien"

S A T Z UN G
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Kirchenmusik an St. Marien".
2. Der Sitz des Vereins ist Minden.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen. Der Verein
führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Förderung der Kirchenmusik an der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Marien in Minden.
Dazu gehören vor allem:

- die finanzielle Unterstützung von kirchenmusikalischen Konzerten an der St. Marienkirche
- die finanzielle und personelle Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit an der St. Marienkirche
- die Bewirkung von Zustiftungen, auch durch Einsammeln von zweckgebundenen Spenden, für die evangelische Stiftung "Kirchenmusik St. Marienkirche", gemeinnützige kirchliche Stiftung für Kirchenmusik in der St. Marienkirche zu Minden, mit dem Sitz in Minden/Westfalen
§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme verauslagter Kosten im Sinne der Satzung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann nach schriftlicher Antragstellung an den Vereinsvorstand grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein, die die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
4. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Austrittserklärung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins.
Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, sie ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins erheblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbescheid mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab Eingang der Mitteilung beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung hat ein zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese entscheidet entgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.
§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung über Verwendung der Finanzmittel des Vereins
- Auf Vorschlag des Vorstands Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
- Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
- Erlass der Beitragsordnung

3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand ohne Einhaltung der Fristen einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
6. In der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die Versammlungsleitung inne, es sei denn aus der Mitte der Mitgliederversammlung wird ein anderer Versammlungsleiter gewählt.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst , Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, seinem oder ihrer Stellvertreter/in, dem oder der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Außerdem gehört zum Vorstand qua Amt der jeweilige hauptamtliche Kirchenmusiker der Kirchengemeinde St. Marien. Dieser kann aber auch durch Wahl der Mitgliederversammlung in eine der vorstehend genannten Vorstandspositionen gewählt werden.
2. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Sitzung an, das mindestens die Vorstandsbeschlüsse enthalten muß.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bzw. bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt nach Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten und unter Beachtung des Sperrjahres lt. § 51 BGB das Vereinsvermögen an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Marien in Minden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke an der St. Marienkirche Minden zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Minden, den 21.10.2008













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